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Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr in Bremen

Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen können in allen Verfahren nach

  • der Zivilprozessordnung
  • dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • dem Handelsgesetzbuch
  • dem Genossenschaftsgesetz
  • dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
  • der Grundbuchordnung
  • dem Arbeitsgerichtsgesetz
  • der Verwaltungsgerichtsordnung
  • der Finanzgerichtsordnung
  • dem Sozialgerichtsgesetz
  • der Strafprozessordnung sowie
  • dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

elektronische Dokumente eingereicht werden. In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente.

Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen" vom 18. Dezember 2006 (BremGBl. S. 548) geregelt.

Gemäß § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr ist zur Entgegennahme elektronischer Dokumente die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bremen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist derzeit ausschließlich über das "Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach" (EGVP) erreichbar. Das EGVP kann über die Internetseite egvp.de kostenfrei heruntergeladen werden.

Auf Grundlage des § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr hat der Senator für Justiz und Verfassung Ausführungsbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr erlassen und auf der Internetseite egvp.de bekannt gegeben.

Das EGVP ist grundsätzlich auch für die elektronische Kommunikation mit dem Amtsgericht Bremen in Mahnsachen einzusetzen. Für Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation wird auf die Internetseite profimahn.de verwiesen.