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Abteilung für Betreuungssachen

Allgemeine Informationen:

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen fremde Angelegenheiten geregelt werden können. Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche rechtliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann, ist die Vorsorgevollmacht. Bereits seit März 2005 können die Vorsorgevollmachten bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden.

Die Möglichkeit der amtlichen Verwahrung von Vorsorgeverfügungen durch die Betreuungsgerichte des Landes Bremen ist mit Wirkung vom 01.01.2021 entfallen. Bislang verwahrte Dokumente verbleiben jedoch weiterhin bei den Betreuungsgerichten. Diese können auf Antrag zurückgegeben werden.

Seit dem Jahr 2005 hat die Bundesnotarkammer den gesetzlichen Auftrag, Vorsorgeverfügungen auf Antrag der Bürger*innen zu registrieren. Eine Registrierung der entsprechenden Verfügungen erfolgt im Zentralen Vorsorgeregister. Die Abfrage seitens der Betreuungsgerichte ist deutschlandweit möglich, sodass eine vergleichsweise weitreichendere Absicherung im Bedarfsfalle geboten wird.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Homepage der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) sowie die örtliche Betreuungsbehörde zur Verfügung.

Beginn des Verfahrens

Auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bei Bekanntwerden der Betreuungsbedürftigkeit.

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Voraussetzung der Betreuerbestellung

Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

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Aufgabenbereiche

Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten.

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Folge

Unfähigkeit der betroffenen Person die beschriebenen rechtlichen oder tatsächlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen.

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Anmerkung

Das Betreuungsrecht verzichtet, anders als die zuvor geltende Rechtslage, ausdrücklich auf eine stigmatisierende Feststellung der Geschäftsunfähigkeit, so dass die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen keine Auswirkungen auf dessen Geschäftsfähigkeit hat.

Um das Selbstbestimmungsrecht von Betreuten weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung in das Gesetz aufgenommen. Solche Patientenverfügungen enthalten Willenserklärungen zu gewünschten oder abgelehnten ärztlichen Behandlungen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Verfassers.

Ursächlich für die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen sind vornehmlich Behinderungen oder Gebrechen. Auch aufgrund der durch eine fortschreitende Überalterung der Bevölkerung gekennzeichneten demographischen Entwicklung in Deutschland sind auch in Bremen-Blumenthal die anhängigen Betreuungsverfahren seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Jahre 1992 erheblich angestiegen.

Online finden Sie Informationen zum Thema Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch beim Bundesministerium für Justiz:

Die Broschüren liegen auch auf den Geschäftsstellen des hiesigen Betreuungsgerichts aus.
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Formulare des Betreuungsgerichts

Die wichtigsten Formulare finden Sie hier

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