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Sachliche Zuständigkeit

Das Amtsgericht ist als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit allgemein zuständig für bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, Strafsachen und Familiensachen sowie für die sog. "Freiwillige Gerichtsbarkeit".

Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 5.000,-- EUR (mit Ausnahme von Wohnraum-/Mietstreitigkeiten) und in Strafsachen ganz allgemein für schwere Verbrechen und besondere Straftaten. Das Landgericht ist außerdem Berufungsinstanz für Entscheidungen des Amtsgerichts.

Auflistung der allgemeinen Zuständigkeiten des Amtsgerichts (pdf, 24.8 KB)

Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten

Neben dem Amtsgericht (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) gibt es noch die sogenannten Fachgerichte (außerordentliche Gerichtsbarkeit) die für besondere Verfahren zuständig sind:

  • Arbeitsgericht
    Behandelt Streitfragen arbeitsrechtlicher Natur, d.h. Individual- und Kollektivarbeitsrecht und Tarifrecht.
  • Verwaltungsgericht
    Behandelt Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem durch staatliche Maßnahmen (Verwaltungsakte) betroffenen Bürger.
  • Sozialgericht
    Behandelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Versicherungen, der Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Schwerbehindertenrecht und der sozialen Entschädigung.
  • Finanzgericht
    Behandelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Bescheide der Finanz- und Zollämter, die so genannten Abgabeangelegenheiten.